Informationen zur Überbrückungshilfe
Anders als in der ersten Phase der Überbrückungshilfe, bei der ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachzuweisen war, sind Betriebe nun bereits antragsberechtigt, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorweisen.
Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten lag, auf nunmehr 20 Prozent angehoben.
Quelle: ZDH