Die Sicherheit der eigenen Daten ist ein Punkt der häufig in den ganzen internen Corona-Debatten vernachlässigt wird. Da werden Laptops beschafft, Programme aufgespielt und in fremde Netzwerke eingebunden, ohne sich vorher überhaupt Gedanken über Lizenzen und Datensicherheit zu machen. Hier sollte sich jedes Unternehmen nochmals selbst die Frage stellen: „Ist das wirklich sicher?“. Oft hat es Jahre gebraucht, bis eine entsprechende Infrastruktur in der IT aufgebaut wurde. Jetzt wird durch Corona alles auf den Kopf gestellt und jeder schreit: “Homeoffice.” Ob das die Server, externe Datenleitungen oder auch die Mitarbeiter schaffen, steht auf einem anderen Blatt. Es wird fleißig drauf los gechattet, Daten verschoben und in irgendwelchen Plattformen abgelegt. Wer, wann und wo noch zusätzlich Zugriff hat, weiß keiner. Denn Schulungen und Unterweisungen finden, Corona-bedingt, auch nicht mehr statt. Ein Dilemma! Das Ganze ist aber auch ein Grund nochmals kritisch über Homeoffice nachzudenken. Vielleicht sollte man auch über interne organisatorische Strategien nachdenken, welche es eventuell ermöglichen ohne oder stark begrenzt mit Homeoffice auszukommen. Setzen Sie sich doch dazu mal mit Ihrem Administrator und den Mitarbeitern zusammen, es lohnt sich!
Was aber, wenn die Mitarbeiter nun doch ins Homeoffice müssen? Dann wird es kniffelig. „Homeoffice“ ist rechtlich nicht klar definiert. Das sieht bei der „Telearbeit“ oder dem „mobilen Arbeiten“ anders aus. Hier gibt es klare Definitionen und damit auch entsprechende gesetzliche Vorgaben.
Telearbeit:
Bei der Telearbeit verrichten Beschäftigte ihre Arbeit ganz oder teilweise außerhalb der Unternehmensgebäude. In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist zu lesen: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“
Ein Vertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt also alle Details. Achtung: Wenn Sie sowas im Unternehmen machen, müssen Sie die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen durch eine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und möglicherweise entsprechendes Equipment zur Verfügung stellen.
Mobiles Arbeiten:
Im Gegensatz zur Telearbeit findet diese Arbeitsform ortunabhängig statt. Das heißt mit Hilfe mobiler Informations- und Kommunikationstechnik wird ein Fernzugriff auf die unternehmensinterne IT-Infrastruktur hergestellt. Anders als bei der Telearbeit gilt die Arbeitsstättenverordnung für das mobile Büro allerdings nicht. Unternehmer müssen ihren Schutzpflichten dadurch gerecht werden, dass sie entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen und ihren Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen geben. Dabei rückt ihre Unterweisungspflicht stärker in den Vordergrund.
„Homeoffice“:
Was ist denn dann mit dem jetzigen „Homeoffice“ gemeint? Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10.08.2020 beschreibt in Ziff. 2.2 das „Homeoffice“ als eine Form mobiler Arbeit. „Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, […], für den Arbeitgeber tätig zu sein.“
Hier wird also von einem zeitweiligen Zeitraum gesprochen. Diese befristete Dauer ist genau zu beachten, da Sie sich sonst sehr schnell im Bereich der Telearbeit wiederfinden und dann die entsprechenden Vorgaben einzuhalten haben.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihren Fachverband.
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