Inaugenscheinnahme von Gerüsten
Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen gehören auf der Baustelle zum Arbeitsalltag. Die Nutzung von Gerüsten oder der fahrbaren Arbeitsbühnen verpflichtet den Arbeitgeber zum Handeln. Denn jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
Inhalte:
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Vorschrift 38
- TRBS 1203 Befähigte Person
- TRBS 2121-1 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
- DGUV Information 201-011
Zielgruppe:
Geschäftsführung / Betriebsleiter
Anmeldeschluss:
30.06.2023
Besonderheiten:
Mit Zertifikat

Inaugenscheinnahme von Gerüsten
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Datum
- 07. Jul 2023
Uhrzeit
- 10:00 - 14:00