Inaugenscheinnahme von Gerüsten

Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen gehören auf der Baustelle zum Arbeitsalltag. Die Nutzung von Gerüsten oder der fahrbaren Arbeitsbühnen verpflichtet den Arbeitgeber zum Handeln. Denn jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Inhalte:
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38
  • TRBS 1203 Befähigte Person
  • TRBS 2121-1 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
  • DGUV Information 201-011
Zielgruppe:

Geschäftsführung / Betriebsleiter

Anmeldeschluss:

30.06.2023

 
Besonderheiten:

Mit Zertifikat

Dipl.-Ing. Sich.-Ing. Lars Preißner

Inaugenscheinnahme von Gerüsten

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Datum

07. Jul 2023

Uhrzeit

10:00 - 14:00

Standort

Fachverband Metall NW
Ruhrallee 12, 45138 Essen
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