Gem. § 15 BBiG sind Auszubildende u.a. freizustellen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet.
Schulische Aufgaben, die als Ersatz für den Präsenzunterricht dienen, müssen innerhalb der wöchentlichen Ausbildungszeit erledigt werden können. Entfällt der Berufsschulunterricht vollständig, kann der / die Auszubildende im Betrieb voll eingesetzt werden. Seit dem 01.01.2020 ist die Anrechnung für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich geregelt in § 9 JArbSchG bzw. § 15 BBiG:
Der Arbeitgeber darf den / die Auszubildende/n nicht beschäftigen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht. Einmal pro Woche darf der / die Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten nicht beschäftigt werden. Hat der / die Auszubildende einen weiteren Berufsschultag mit 6 Unterrichtsstunden, muss er / sie nach diesem Tag zur Arbeit kommen. Die Auswahl des Tages bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Sollte der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb zu viel Zeit in Anspruch nehmen, als dass an dem Tag noch eine sinnvolle Beschäftigung des / der Auszubildenden möglich wäre, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Der / die Azubi wird von der Pflicht in den Betrieb zu kommen befreit mit der Maßgabe, dass er / sie in der Zeit den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führt. Damit erfüllt der Betrieb seine Verpflichtung, dem / der Auszubildenden das Führen des Berichtshefts während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Der Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet, § 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Seit dem 1. August 2024 gibt es eine Neuerung zur Wegezeit: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet, § 15 Abs. 2 Nr 1 BBiG. Vergleichbares gilt für die Prüfungen: Auch die Fahrtzeit zwischen Prüfungsort und Betrieb muss vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit angerechnet werden.
Die schriftlichen Prüfungen stehen bevor. Daher der Hinweis auf § 15 Abs. 1 Ziff. 5 BBIG: An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sind die Auszubildenden von der Arbeit freizustellen.