Werbeanrufe zur Kalt-Akquise sind ein Ärgernis, weil sie wertvolle Zeit in Anspruch nehmen. Besonders ärgerlich sind sie, wenn sie in unerwünschten Vertragsabschlüssen enden: Die freundliche Verkäuferin einer Firma ruft Sie an und empfiehlt wortreich die großartigen Angebote ihrer Firma, die Sie nicht verpassen sollten. Oder aber es werden Geschichten erfunden, die Sie dazu bringen sollen, am Telefon Ihren Namen und „JA“ zu sagen.
Verbraucher werden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen geschützt: Die Verarbeitung und Speicherung von Privatdaten darf nur mit vorheriger Zustimmung des Verbrauchers erfolgen, ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor. Außerdem haben Verbraucher nach den Bestimmungen zum Fernabsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Aber auch Firmenkunden dürfen nicht ohne Weiteres angerufen werden. Nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Werbung mit einem Telefonanruf eine unzumutbare Belästigung, wenn der Angerufene nicht mutmaßlich in die Kontaktaufnahme einwilligt. Das allerdings stört die unseriösen Anbieter nicht.
Auf den Anruf folgt die Rechnung
Richtig ärgerlich wird es dann, wenn die anrufende Firma im Anschluss an das Telefongespräch eine Rechnung in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrages für einen angeblich beauftragten Firmen-Werbe-Eintrag schickt. Auf den Einwand des Rechnungsempfängers, es sei gar kein Vertrag abgeschlossen worden, wird der Telefonmitschnitt eines angeblich geführten Gesprächs mitgeschickt, aus dem sich der Abschluss eines fernmündlich geschlossenen Vertrages ergeben soll.
Wie gehen Sie vor?
Seien Sie bei unerwünschten Anrufen vorsichtig. Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln und beenden Sie notfalls das Gespräch grußlos. Warnen Sie auch Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
Sollten Sie eine Rechnung erhalten, prüfen Sie genau, worum es geht. Prüfen Sie anhand Ihrer Telefondaten, ob Sie am Tag des angeblichen Vertragsabschlusses überhaupt mit der Firma telefoniert haben.
Wehren Sie sich gegen die Forderungen
„Aussitzen und Abwarten“ sind keine guten Handlungsalternativen. Haben Sie einen Vertrag dieses Inhalts nicht abgeschlossen oder wollten ihn nicht abschließen, schreiben Sie den Anspruchsteller entsprechend an und erklären hilfsweise die Anfechtung. Wichtig hierbei ist, dass Sie die Anfechtung nur „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern erklären können. Handeln Sie also schnell!
Weisen Sie darauf hin, dass der Vertrag, falls er denn überhaupt zustande gekommen sein sollte, jedenfalls wegen Wuchers nichtig wäre, denn der Eintrag in das Online-Verzeichnis ist wertlos.
Wenn das Inkasso-Unternehmen droht
In dem uns vorliegenden Fall wurde ein Inkasso-Unternehmen eingeschaltet.
Auch hiervon sollten Sie sich nicht verunsichern lassen. Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, weisen Sie auf den fehlenden Vertragsabschluss, das in betrügerischer Absicht zusammengeschnittene mp3-Datei und die Anfechtung hin. SCHUFA-Einträge, mit denen so gerne gedroht wird, sind nur zulässig, wenn keine Einwände gegen die vermeintliche Forderung vorgebracht werden.
Schon die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In einem solchen Fall ist die Drohung rechtswidrig und kann eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) sein.
Wenden Sie sich in jedem Fall zeitnah an Ihren Rechtsberater / Ihre Rechtsberaterin.
Ass. jur
Friederike Tanzeglock
Tel 0201/8964713
eMail