Die EU-Lieferkettenrichtlinie wurde am 05.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 26. Juli 2024 in Kraft.
Die Mitgliedsstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Gesetz umzusetzen. In Deutschland wird hierfür das bereits bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst werden. Den Wortlaut der Richtlinie finden Sie hier. Es ist beabsichtigt, die “Änderung des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes so bürokratiearm wie möglich” umzusetzen.
Dafür engagiert sich der Bundesverband Metall auf politischer Bühne seit langem. Alle Pflichten aus der Richtlinie, auch die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, sollen erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verbindlich werden:
- Für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und 1.500 Millionen Euro Umsatz ab 2027;
- Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit und 900 Millionen Euro Umsatz ab 2028;
- Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten weltweit und 450 Millionen Euro Umsatz ab 2029.
Ab Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) zum 1. Januar 2025 sollen die Unternehmen die Berichte nach dem LkSG durch die auf Grund von EU-Recht neu vorgesehenen Berichte nach der CSRD ersetzen. Bis dahin soll von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten nach dem LkSG abgesehen werden. Zudem sollen die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD deutlich reduzieren werden. Es sollen verbindliche Standards festlegen werden, nach denen Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen, um so für die vielen kleinen Unternehmen, die nur nachgelagert betroffen sind, spürbare Erleichterung zu schaffen.
Der Bundesverband Metall wird sich insbesondere hinsichtlich des letztgenannten Punktes auch weiterhin dafür einsetzen, dass die mittelbare Inanspruchnahme die Handwerksbetriebe nicht überfordert.