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Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG

Foto: stock.adobe.com, Daniel Beckemeier
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist verabschiedet und wird Anfang Juli in Kraft treten.

Durch das Gesetz werden Whistleblowerinnen und Whistleblower nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht sondern auch bei der Meldung von erheblichen Verstößen gegen nationales Recht geschützt, deren Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, so die Aussage im Koalitionsvertrag. Schon 2021 sollte die europäische Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeber (EU-Direktive 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt sein. Die Verbände haben sich sehr dafür eingesetzt, dass keine übertriebenen Pflichten auf die Betriebe zukommen. 

Das Gesetz verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ein Hinweisgebersystem einzurichten. Das gilt auch für Behörden und öffentliche Einrichtungen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden gilt die verlängerte Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023. Betriebe ab 250 Mitarbeitenden müssen ab 02.07.2023 eine solche Meldestelle einrichten. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden allerdings erst ab 01.12.2023 geahndet. Gleichwohl sollten Betriebe die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen angehen. 

Die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle entsteht mit dem Schwellenwert von 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dabei werden alle Beschäftigten nach Köpfen gezählt, es gilt nicht etwa die Berechnungsformel des § 23 KSchG.

Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen einer internen (§ 12) und einer externen Meldestelle (§§ 19 bis 24). Die externe Meldestelle soll eine Bundesbehörde beim Bundesamt für Justiz werden. 

Vorrangig jedoch soll sich der Mitarbeiter an die interne Meldestelle wenden. Auch dies ist dem deutschen Arbeitsrecht nicht fremd: es ist ein Grundsatz, der aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hergeleitet wurde. 

Mehrere Betriebe können eine gemeinsame Meldestelle unterhalten (siehe § 14 Abs. 2 S. 1 HinSchG). So bietet die Kreishandwerkerschaft Bergisches Land auch für Mitglieder anderer Kreishandwerkerschaften an, die Aufgaben der internen Meldestelle zu erfüllen. 

Gemeldet werden können nach dem HinSchG Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, soweit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder bestimmten arbeitsrechtlichen Vorgaben dienen, oder Verstöße gegen bestimmte EU-Vorschriften (§ 2 HinSchG). 

Die interne Meldestelle nimmt Beschwerden der Hinweisgeber entgegen und dokumentiert den Eingang. Binnen 7 Tagen sendet sie eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber. Sie ergreift Folgemaßnahmen. Dabei stellt sie sicher, dass die hinweisgebende Person anonym bleibt. Ausnahmen hiervon sind z.B. die Benennung von Zeugen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. 

Das Gesetz listet auch bereits eine Anzahl von Folgemaßnahmen auf (§ 18 HinSchG). Dazu gehören interne Untersuchungen, Verweis des Hinweisgebers an zuständige Stellen, Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen, Weitergabe des Verfahrens an den Arbeitgeber. 

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitgeber daran interessiert sein, dass ihm straf- oder bußgeldbewehrte Missstände in seinem Betrieb bekannt werden und er sie entsprechend abstellen kann. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber stets ein Interesse daran, dass Missstände nicht an die Öffentlichkeit geraten. 

Daher sollten Betriebe jetzt eine Person (und ggf. eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) bestimmen, die die Aufgaben der internen Meldestelle übernimmt. Diese Person muss in Bezug auf die Hinweise weisungsfrei agieren können, fachkundig und unabhängig sein und verpflichtet werden auf die vertrauliche Behandlung der Hinweisgeberdaten. 

Die Dokumentationen der Meldestelle müssen 3 Jahre verwahrt werden, wir raten aufgrund des Beginns der Verjährungsfristen zu einer Aufbewahrungszeit von 4 Jahren. Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es eine Veränderung zulasten des Arbeitgebers: dieser muss nun beweisen, dass die verhängte Maßnahme keine Maßregelung wegen des Aufdeckens von Missständen ist. 

Hinweisgeber sind nun ausdrücklich vor Repressalien geschützt, insbesondere darf auf den Hinweis keine Kündigung gestützt werden. Auf der anderen Seite macht sich der Hinweisgeber schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen verbreitet.

Der Hinweisgeberschutz war BGB unter dem Stichwort „Maßregelungsverbot“ in § 612 a BGB verankert: Wenn ein Arbeitnehmer seine staatsbürgerlichen Rechte ausübt und zum Beispiel den Arbeitgeber bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigt, darf er deshalb nicht benachteiligt oder gar gekündigt werden (auf andere Gründe kann eine Kündigung aber nach wie vor gestützt werden). 

Und auch innerhalb der EU bestand ein Verbot von Repressalien: Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Fall der sogenannten „LuxLeaks“ (EGMR 14.02.2023 Az.: 21884/18) die Veröffentlichung von brisanten Steuervermeidungsstrategien als von der Meinungsfreiheit geschützt angesehen und dem zunächst verurteilten „Whistleblower“ Schadenersatz zugesprochen.

Der Fachverband wird im 4. Quartal zu diesem Thema eine Online-Schulung anbieten, die für Innungsmitglieder – wie gewohnt – kostenfrei sein wird. 

Kontakt

Friederike Tanzeglock

Telefon: 0201/8 96 47-13

f.tanzeglock@metallhandwerk-nrw.de

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Der Fachverband Metall NW verlost unter den teilnehmenden Mitgliedsbetrieben 10 Exemplare des Buchs „Milliardengrab Technischer Vertrieb?” von Ulrich Dietze. An der Verlosung nimmt jeder Teil, der seinen Namen, seine postalische Adresse sowie seine E-Mail-Adresse bis zum Einsendeschluss am 30.09.2024 zusendet. Dies kann über das Formular auf dieser Website oder per E-Mail an fvm@metallhandwerk-nrw.de mit dem Betreff “Verlosung Milliardengrab technischer Vertrieb” geschehen.

Die 10 Gewinner werden unter den Teilnehmenden durch Los ermittelt. Sie werden per E-Mail über den Gewinn informiert. Aus logistischen Gründen werden die Post-Adressen der Gewinner an den Autor Ulrich Dietze c/o DV Deutsche Vertriebsberatung GmbH, Johannes-Flintrop-Straße 58c, 40822 Mettmann, weitergegeben, der diese Adressen für den Versand der Gewinne verwendet und speichert. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, erfolgt die Verarbeitung und Speicherung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden 1 Jahr nach Abschluss des Gewinnspiels gelöscht. Die Gewinner haben das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten sowie Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Weiterhin steht ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu. Weitere Informationen darüber finden sich in unserer Datenschutzerklärung.