Am 4. Dezember 2024 hat das BMAS (Bundesministerium für Arbeitsschutz und Soziales) die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 384) veröffentlicht. Die Verordnung trat am 5. Dezember 2024 in Kraft.
Die Berufsgenossenschaften und die handwerklichen Vertretungen einschließlich BVM hatten lange im Vorfeld immer wieder gefordert, den Veranlasser in die Pflicht zur Asbesterkundung bezüglich Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF-Materialien) zu nehmen. Zuletzt hatte der Bundesrat interveniert.
Im Ergebnis sieht die neue GefStoffV nun abgeschwächte Veranlasser-Pflichten vor. Auftraggeber von Baumaßnahmen beim Bauen im Bestand werden demnach verpflichtet, mindestens anzugeben, ob das Gebäude vor 1996 errichtet wurde und somit einer potenziellen Asbestbelastung hinsichtlich der verbauten PSF-Materialien unterliegt. Zusätzlich müssen die dem Auftraggeber zugänglichen Unterlagen zur Gefahrstoffbelastung offengelegt werden.
Wie gehen Handwerksbetreibe nun mit der neuen Verordnungslage um, um rechtssicher arbeiten zu können? Die Lösung beginnt mit der Angebotserstellung.
Etwa die Hälfte der Immobilien (einschließlich Wohnungen) ist heute in privater Hand. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um Großimmobilien. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten werden hier nach VOB ausgeschrieben.
Die VOB/C fordert aber bereits heute die Angabe von Schadstoffen im Gebäude im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen.
Demnach liegt die Verantwortung für die Beprobung auf der Seite des ausschreibenden Bauplaners. Der Handwerksbetrieb erhält damit klare Vorgaben zur Angebotskalkulation mit Blick auf Gefahrstoffe am Bau. Entsprechend kann der ausführende Betrieb den Mehraufwand für Arbeits-, Baustellen- und Umweltschutz und Gefahrstoffentsorgung oder die Einbindung von Gefahrstoffbetreiben zur Baustellenvorbereitung einkalkulieren.
Handelt es sich um eine Privatimmobilie, so werden Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten typischerweise nicht nach VOB ausgeschrieben.
Hier kann sich der Handwerker nur durch entsprechende Angebotsgestaltung schützen. Empfohlen wird daher in diesen Fällen, dass der Handwerksbetrieb das Angebot zunächst vorbehaltlich der Asbestfreiheit der im Baustellenbereich befindlichen PSF-Materialen kalkuliert.
Sollte der Veranlasser den Zuschlag erteilen, muss der Betrieb nun entweder selbst die Beprobung vornehmen, sofern er dazu qualifiziert ist, nach TRGS 519, Anlage 4C (sog. kleiner Asbestschein), oder die Beprobung durch ein Fremdunternehmen veranlassen. Die betriebliche Verpflichtung dazu leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten lt. Arbeitsschutzgesetz ab.
Ergibt die Beprobung einen Asbestbefund im PSF-Material, muss der Mehraufwand durch besondere Baustellenvor- und -nachbereitung, Meldepflichten, Arbeitsschutzmaßnahmen und Abfallentsorgung oder ggf. die Einschaltung eines Entsorgungsfachbetriebs zur Baustellenvorbereitung nach Sachlage und Umfang der Asbestbelastung nachkalkuliert werden.
Fazit
Mit der neuen GefStoffV ist nun der Weg frei zur überfälligen Überarbeitung und Neufassung der Vorgaben zum Stand der Technik beim Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in der TRGS 519. Daran arbeiten die Berufsgenossenschaften zurzeit. Gleichzeitig werden die Schulungsanforderungen an Handwerksbetriebe angepasst. Wir wollen dies weiter verfolgen und dazu informieren.


Über den Autor
Reinhard Fandrich (Dr.-Ing.)
ist technischer Berater in der
Fachberatungs- und Informationsstelle
beim Bundesverband Metall, Essen.