Das Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) im Mai 2024 ersetzt.
Die vormals im TMG geregelte Impressumspflicht für Anbieter digitaler Dienste ist nunmehr in § 5 DDG geregelt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat seine Veröffentlichung zum Thema „Impressumspflicht auf Webseiten“ an die neue Rechtslage (und an das aktuelle ZDH-Design) angepasst. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben (Name, Anschrift und Kontaktinformationen) sind nun auch die eingesetzten Algorithmen und deren Funktionsweise offenzulegen. Deutlicher als bisher muss erläutert werden, wie Nutzerdaten verarbeitet und gespeichert werden. Ferner verlangt das DDG die Benennung einer spezifischen Kontaktstelle für rechtliche Anfragen, insbesondere im Zusammenhang mit illegalen Inhalten.
Bitte prüfen Sie Ihr Impressum. Verstöße gegen die Impressumspflicht sind nach wie vor bußgeldbewehrt. Sie können auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen und entsprechend abgemahnt werden.