Zum Jahreswechsel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen und zum Teil auch die Beitragssätze in den einzelnen Versicherungszweigen. Beachten Sie auch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde und die daran gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze von 538 € / Monat. Die telefonische Krankschreibung soll unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft möglich sein. Im Streitfall wird dann die Beweiskraft einer telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu prüfen sein.
Beitragssätze zur Sozialversicherung:
Krankenversicherung: 14,60 % => Beitragsbemessungsgrenze: 62.100 EUR p.a.
durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,70 %
Pflegeversicherung: 3,4 %=> Beitragsbemessungsgrenze: 62.100 EUR p.a.
Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,6 %
Rentenversicherung: 18,6 % => Beitragsbemessungsgrenze: 90.600 EUR p.a.
Arbeitslosenversicherung: 2,6 % => Beitragsbemessungsgrenze: 90.600 EUR p.a.
Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
Quelle: Lohn-Info