Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Unternehmen Entlastungen bei der Stromsteuer vor. Diese werden jedoch nur auf Antrag gewährt.
Die Rechtsgrundlage für die Entlastung bildet § 9b StromStG. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Ob Ihr Betrieb dazugehört, können Sie anhand der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ feststellen. Maßgeblich ist dabei die Ausgabe aus dem Jahr 2003 – auch wenn sie nicht mehr aktuell ist. Metallbaubetriebe mit eigener Werkstatt und Feinwerkmechaniker gehören in der Regel zum produzierenden Gewerbe.
Bei sogenannten Mischbetrieben wird der Tätigkeitsschwerpunkt anhand der Umsätze ermittelt – dieser entscheidet über die Antragsberechtigung.
Die Steuerentlastung bezieht sich auf Strom, der:
- nachweislich versteuert wurde,
- für betriebliche Zwecke genutzt wird,
- und nicht bereits steuerbefreit ist.
Wichtig: Für Strom, der für Elektromobilität – also für Fahrzeuge im Straßenverkehr – verwendet wird, ist keine Entlastung möglich.
Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag und nur dann, wenn der zu erstattende Betrag mehr als 250 € beträgt – das entspricht einem Verbrauch von 12.500 kWh im Jahr. Die entsprechenden Formulare in im Zollportal verfügbar. Nach dem Haushaltsentwurf der Regierung sollen auch über den 31.12.2025 hinaus 20 € pro MWh erstattet werden.
Bei einer zu erwartenden Erstattung von über 1.000 € pro Quartal ist auch eine unterjährige Auszahlung möglich. Ansonsten muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
Auf der Plattform e-tool können Sie prüfen, ob für Ihr Unternehmen eine Steuerentlastung in Betracht kommt. Zwar ist der erste Antrag mit etwas Aufwand verbunden – dafür kann die Erstattung finanziell lohnenswert sein.
Der Fachverband Metall bietet zu diesem Thema sein Webinar aus dem Jahr 2024 erneut an.