Der demografische Wandel und der zunehmende Fachkräftemangel stellen viele Betriebe vor große Herausforderungen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Beschäftigten, die über wertvolle Erfahrung verfügen und auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin tätig sein möchten. Eine rechtssichere Möglichkeit, diese Interessen zusammenzuführen, bietet die sogenannte Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI.
Was regelt § 41 Satz 3 SGB VI?
Gemäß § 6 Abs. 1 des MTV mit der IG Metall endet ein Arbeitsverhältnis ohne dass es einer Kündigung bedarf, beim Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. § 41 Satz 3 SGB VI erlaubt es Arbeitgebern und Beschäftigten jedoch, diesen Beendigungszeitpunkt einvernehmlich hinauszuschieben, ohne einen neuen Arbeitsvertrag abschließen zu müssen.
Wichtig dabei: Es handelt sich nicht um eine Verlängerung im klassischen Sinne, sondern um eine Verschiebung des vereinbarten Beendigungszeitpunkts. Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen.
Form und Inhalt der Vereinbarung
Die Hinausschiebensvereinbarung muss vor dem ursprünglich vorgesehenen Beendigungsdatum geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich dringend die Schriftform. Inhaltlich sollte klar geregelt sein, bis zu welchem konkreten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Auch mehrere aufeinanderfolgende Hinausschiebensvereinbarungen sind zulässig.
Der entscheidende Vorteil:
Eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt hierbei nicht vor,
sodass kein sachlicher Grund erforderlich ist.
Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte
Für Arbeitgeber bietet die Regelung die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte flexibel weiterzubeschäftigen, Know-how im Betrieb zu halten und Übergänge – etwa bei der Einarbeitung von Nachfolgern – besser zu gestalten. Gerade im Handwerk kann dies ein entscheidender Vorteil sein.
Beschäftigte profitieren von der Möglichkeit, freiwillig weiterzuarbeiten, ihr Einkommen zu erhöhen und gegebenenfalls Rentenabschläge zu vermeiden oder Rentenzuschläge aufzubauen. Die Entscheidung bleibt dabei stets freiwillig – ein Anspruch auf Abschluss einer Hinausschiebensvereinbarung besteht nicht.
Die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI ist ein flexibles und rechtssicheres Instrument, um Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzubeschäftigen. Richtig eingesetzt, kann sie sowohl dem Fachkräftemangel entgegenwirken als auch den individuellen Wünschen älterer Arbeitnehmer gerecht werden – eine klassische Win-win-Situation für beide Seiten.



