Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitbeschäftigung positioniert. Die Entscheidung ist nicht überraschend, weil sie auf einer Vorgabe des EuGH beruht und im übrigen auch durchaus nachvollziehbar ist:
Eine Regelung, die die Überstundenzuschläge an das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten knüpft, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt daher gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung ist nicht nur vor dem Hintergrund, dass die weitaus meisten Teilzeitkräfte weiblich sind, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, sondern verlagert auch das Beschäftigungsrisiko auf die Mitarbeitenden. Ist zu wenig Arbeit vorhanden, werden die Arbeitnehmenden nach dem Teilzeitgehalt vergütet; ist Mehrarbeit notwendig, kann diese ohne Überstundenzuschläge angeordnet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 –
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/24 vom 05.12.2024