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Überstundenvergütung und Teilzeitbeschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitbeschäftigung positioniert. Die Entscheidung ist nicht überraschend, weil sie auf einer Vorgabe des EuGH beruht und im übrigen auch durchaus nachvollziehbar ist:

Eine Regelung, die die Überstundenzuschläge an das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten knüpft, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt daher gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 

Die Entscheidung ist nicht nur vor dem Hintergrund, dass die weitaus meisten Teilzeitkräfte weiblich sind, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, sondern verlagert auch das Beschäftigungsrisiko auf die Mitarbeitenden. Ist zu wenig Arbeit vorhanden, werden die Arbeitnehmenden nach dem Teilzeitgehalt vergütet; ist Mehrarbeit notwendig, kann diese ohne Überstundenzuschläge angeordnet werden. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 –
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/24 vom 05.12.2024

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Der Fachverband Metall NW verlost unter den teilnehmenden Mitgliedsbetrieben 25 mal ein Exemplar des „ZINQ Planer 2025”. An der Verlosung nimmt jeder Teil, der seinen Namen, seine postalische Adresse sowie seine E-Mail-Adresse bis zum Einsendeschluss am 15.12.2024 zusendet. Dies kann über das Formular auf dieser Website oder per E-Mail an fvm@metallhandwerk-nrw.de mit dem Betreff “Verlosung ZINQ Planer 2025” geschehen.

Die 25 Gewinner werden unter den Teilnehmenden durch Los ermittelt. Sie werden per E-Mail über den Gewinn informiert.

Die Gewinner werden auf unserer Website mit vollständigen Namen genannt. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklären Sie sich mit der Veröffentlichung Ihres Namens einverstanden.

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