Inaugenscheinnahme von Gerüsten
Die Nutzung von Gerüsten oder der fahrbaren Arbeitsbühnen verpflichtet den Arbeitgeber zum Handeln, denn jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
Inhalte:
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Vorschrift 38
- TRBS 1203 Befähigte Person
- TRBS 2121-1 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
- DGUV Information 201-011
Zielgruppe:
Geschäftsführung / Betriebsleiter
Anmeldeschluss:
17.01.2025
Besonderheiten:
Mit Zertifikat
Inaugenscheinnahme von Gerüsten
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Datum
- 24. Jan 2025
Uhrzeit
- 10:00 - 14:00