Die Nutzung von Gerüsten oder der fahrbaren Arbeitsbühnen verpflichtet den Arbeitgeber zum Handeln, denn jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
Termin:
06. Juni 2025 · 10:00 Uhr – 14:00 Uhr