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UVH: GefStoffV nachbessern!

Die Gefahrstoffverordnung regelt, wer bei einer Gebäudesanierung für die Asbestüberprüfung verantwortlich ist. Am 21.08.2024 hat das Bundeskabinett die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verabschiedet, die unter anderem Neuregelungen im Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden vorsieht. Das Handwerk kritisiert, dass die Erkundungspflicht für Veranlasser von Bau- und Sanierungsvorhaben gestrichen wurde. UVH-Präsident Rüdiger Otto fordert: „Die Verabschiedung der neuen Gefahrstoffverordnung muss im Bundesrat gestoppt werden.“

 

Laut Kabinettsbeschluss zur Änderung der Gefahrstoffverordnung soll die Erkundungspflicht bei Arbeiten an möglicherweise asbestbelasteten Gebäuden auf die Handwerksunternehmen verlagert werden. Der Veranlasser muss demnach lediglich über Baujahr und Nutzungsgeschichte des Gebäudes informieren. Abgesehen von der aus Sicht des Handwerks inakzeptablen Pflichtenverschiebung zu Lasten des ausführenden Unternehmens erweist sich diese Ausgestaltung der Regelung als praxisfern und nicht umsetzbar. Hier muss dringend im Interesse des Gesundheitsschutzes der Baubeschäftigten sowie der Bewohner betroffener Gebäude nachgebessert werden.

 

Asbest und weitere in früheren Jahrzehnten verbaute Gefahrstoffe sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Die Verantwortung für die Beseitigung dieser Altlasten kann nicht allein auf die ausführenden Betriebe der Bauwirtschaft abgewälzt werden. Das Handwerk sowie die gesamte Bauwirtschaft hatten sich im nationalen Asbestdialog erfolgreich für eine Erkundungspflicht seitens des Veranlassers eingesetzt. Diese fand sich auch in den Vorentwürfen der Gefahrstoffverordnung wieder. Umso unverständlicher ist es, dass die Bundesregierung mit dem Kabinettsbeschluss die Bringschuld des Veranlassers in eine Holschuld des (Bau-)Unternehmers abgewandelt hat.

 

Es ist zwingend notwendig, dass Unternehmen der Bau- und Ausbaugewerke bereits bei der Abgabe eines Angebots über Informationen zu vorhandenen Gefahrstoffen verfügen. Nur so können sie entscheiden, ob sie überhaupt in der Lage sind, die Arbeiten vorzunehmen und konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Das ist die Voraussetzung für eine realistische Kalkulation und ein verlässliches Angebot. Ohne ein verlässliches Angebot drohen Konflikte, Verzögerungen und Nachverhandlungen bis hin zu Finanzierungsproblemen.

 

Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) hat die nordrhein-westfälische Landesregierung in einem Verbändeschreiben aufgefordert, sich im Bundesratsverfahren für eine Wiederaufnahme des Veranlasserprinzips mit vorheriger Erkundungspflicht in den Text der Verordnung einzusetzen. Unterstützt wird das gemeinsame Verbändeschreiben des UVH vom Baugewerbe-Verband Nordrhein, dem  Baugewerbeverband Westfalen, dem Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW, dem Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen, dem Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW, dem  Dachdecker-Verband Nordrhein, dem Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen, dem Fachverband des Tischlerhandwerks NRW und dem Fachverband Metall NRW. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 18. Oktober 2024 über die Änderungen an der Gefahrstoffverordnung entscheiden.

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Der Fachverband Metall NW verlost unter den teilnehmenden Mitgliedsbetrieben fünf mal ein Exemplar des Buchs „Schäden im Metallbau 1” von Jörg Dombrowski. An der Verlosung nimmt jeder Teil, der seinen Namen, seine postalische Adresse sowie seine E-Mail-Adresse bis zum Einsendeschluss am 15.11.2024 zusendet. Dies kann über das Formular auf dieser Website oder per E-Mail an fvm@metallhandwerk-nrw.de mit dem Betreff “Verlosung Schäden im Metallbau 1” geschehen.

Die 5 Gewinner werden unter den Teilnehmenden durch Los ermittelt. Sie werden per E-Mail über den Gewinn informiert. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, erfolgt die Verarbeitung und Speicherung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden 1 Jahr nach Abschluss des Gewinnspiels gelöscht. Die Gewinner haben das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten sowie Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Weiterhin steht ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu. Weitere Informationen darüber finden sich in unserer Datenschutzerklärung.