Zum 1. Mai 2026 ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG) in Kraft getreten. Es regelt, dass Betriebe, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen möchten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen tarifvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das kann auch dann gelten, wenn der Betrieb selbst nicht tarifgebunden ist.
Für Betriebsinhaber, die sich vertieft mit der Vergabe von Bundesaufträgen und -konzessionen befassen möchten, hat der UDH das anliegende Merkblatt aus der Reihe Praxis Arbeitsrecht „Das neue Bundestariftreuegesetz – Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?“ in Langform erstellt. In diesem Merkblatt wird erläutert, wann das Gesetz greift, welche Pflichten sich daraus für Handwerksbetriebe ergeben und worauf sie sowohl als Auftragnehmer als auch in der Funktion als Nachunternehmer im Vergabeverfahren des Bundes besonders achten sollten.
Die ergänzend beigefügte Kurzübersicht des UDH-Praxis Arbeitsrecht verschafft Handwerksbetrieben einen schnellen, praxisnahen Überblick über das neue Gesetz. Anhand konkreter Praxisbeispiele werden die zentralen arbeitsrechtlichen Aspekte, die für den Auftragnehmer im Vergabeverfahren des Bundes von besonderer Relevanz sind, erläutert.
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