Arztbesuche während der Arbeitszeit gehören zum betrieblichen Alltag und werfen regelmäßig Fragen auf: Muss der Arbeitnehmer für die Dauer des Arzttermins bezahlt freigestellt werden? Welche Nachweise dürfen verlangt werden? Und zählt die Abwesenheit als Arbeitszeit, sodass möglicherweise sogar Überstundenzuschläge anfallen?
Für Betriebe des Metallhandwerks in Nordrhein-Westfalen gilt zunächst: Der Manteltarifvertrag schließt den Anspruch aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für notwendige Arztbesuche nicht aus. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, behält der Arbeitnehmer daher grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, obwohl er vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arztbesuch automatisch zu einer bezahlten Freistellung führt. Beschäftigte sind vielmehr verpflichtet, planbare Arzttermine – soweit dies möglich und zumutbar ist – außerhalb ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur wenn dies aufgrund der Sprechzeiten, der Art der Behandlung oder wegen einer akuten Erkrankung nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen. Typische Beispiele sind Notfälle, plötzlich auftretende Beschwerden, kurzfristig vergebene Facharzttermine oder Untersuchungen, die ausschließlich während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden.
Ob eine medizinische Behandlung erforderlich ist, entscheidet ausschließlich der behandelnde Arzt. Der Arbeitgeber darf jedoch prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung vorliegen. Insbesondere kann hinterfragt werden, ob der Termin tatsächlich während der Arbeitszeit stattfinden musste und ob die Dauer der Abwesenheit nachvollziehbar ist. Angaben zur Diagnose oder zur Art der Erkrankung dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht verlangt werden.
Zulässig ist es dagegen, einen Nachweis über den Arztbesuch anzufordern. Bewährt haben sich Termin- oder Anwesenheitsbescheinigungen der Arztpraxis, aus denen Beginn und Ende des Aufenthalts hervorgehen. Diese ermöglichen es dem Arbeitgeber, die Dauer der vergütungspflichtigen Abwesenheit nachzuvollziehen, ohne dass vertrauliche Gesundheitsdaten offengelegt werden müssen.
Vergütungspflichtig ist nicht automatisch die gesamte Abwesenheit. Freizustellen ist lediglich die objektiv erforderliche Zeit. Hierzu zählen die notwendige Wegezeit zwischen Arbeitsplatz und Arztpraxis, unvermeidbare Wartezeiten, die eigentliche Untersuchung oder Behandlung sowie die unmittelbare Rückkehr an den Arbeitsplatz. Private Erledigungen, Umwege oder unnötig verlängerte Aufenthalte sind hingegen nicht von der bezahlten Freistellung umfasst. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Dauer ihrer Abwesenheit so gering wie möglich zu halten.
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob die Zeit eines Arztbesuchs als Arbeitszeit gilt und dadurch Überstunden oder Zuschläge entstehen können. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB stellt keine tatsächlich geleistete Arbeitszeit dar, sondern eine vergütungspflichtige Ausfallzeit. Zwar bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, Mehrarbeits-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge entstehen jedoch regelmäßig nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Etwas anderes gilt nur, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.
Für metallhandwerkliche Betriebe empfiehlt es sich, den Umgang mit Arztbesuchen in einer betrieblichen Regelung transparent festzulegen. Darin kann beispielsweise bestimmt werden, dass planbare Arzttermine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen sind, notwendige Termine frühzeitig angekündigt werden müssen und auf Verlangen eine Termin- oder Anwesenheitsbescheinigung vorzulegen ist. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass ausschließlich die objektiv erforderliche Abwesenheitszeit vergütet wird.




